Allgemeine Bedingungen für die Lieferung von Werkzeug und Maschinen für die Holz-, Kunststoff und NE-Metall- Bearbeitung sowie der Durchführung des Schärfdienstes der Firma Speiser Werkzeugvertriebs-GmbH, Salzstetter Straße 29,72221 Haiterbach, Telefon (07456) 9449-0,
Telefax (07456) 9449-11

1.Geltungsbereich

Alle Vereinbarungen, Angebote und Lieferungen der Firma Speiser,-im Folgenden ,,Lieferant, genannt-, liegen die

Nachstehenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten. Die Parteien sind sich darüber einig, dass auch alle Nachfolgegeschäfte auf der Grundlage dieser Bedingungen abgeschlossen werden, auch wenn sie in der Folge nicht ausdrücklich vereinbart worden sind.

  1. Angebot

Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und andere Unterlagen behält sich der Lieferant Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferant ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritter zugänglich zu machen. Die in Aufträgen genannten Preise und Lieferzeiten sind unverbindlich. Sie werden erst mit der Bestätigung des Auftrages verbindlich. Liefertermine sind ausschließlich dann verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich verbindlich zugesagt werden.

  1. Umfang der Lieferung

Der Käufer erklärt sich mit Teillieferungen und bei Sonderfertigungen mit angemessenen Unter- oder Überlieferung einverstanden, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart ist.

  1. Preis und Zahlung

Es gilt jeweils die am Tage Der Lieferung gültige Preisliste. Unsere Preise basieren auf den zu diesem Zeitpunkt anfallenden Fertigungskosten. Im Falle einer Erhöhung derselben durch Material- oder sonstige Kosten, wie etwa Lohnkosten, Währungsdifferenzen etc. müssen wir uns vorbehalten, die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise in Anrechnung zu bringen. Die Preise gelten mangels besondere Vereinbarung ab Sitz der Firma Speiser, einschließlich Verladung jedoch ausschließlich Verpackung. Kosten für Transport, Versicherung und Verpackung gehen grundsätzlich zu Lasten des Bestellers und werden zu Selbstkostenpreis berechnet. Bei den Preisen handelt es sich um Nettopreise. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

5. Lieferzeit

Eine etwa vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung etwa vom Besteller zu beschaffender Unterlagen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferanten liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferant dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Gerät der Lieferant mit der Erbringung seiner Leistung in Verzug, so bewilligt der Besteller dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist. Diese rechnet von dem Tage an, an dem die diesbezügliche Mitteilung des Bestellers an Einschreiben beim Lieferanten eingeht. Der Beststeller kann Schadenersatz nur insoweit verlangen, als ihm ein solcher Schaden nach Ablauf der von ihm zu Setzenden angemessenen Nachfrist erwächst. Es sei denn, dass ein fixer Termin vereinbart ist. Ein etwaiger Verzugsschaden wird auf die Höhe des Warenwertes bzw. des Wertes der in Rechnung gestellten Leistung begrenzt.

  1. Verstand

Der Versand durch den Lieferanten erfolgt stets auch bei frachtfreier Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Auf Wunsch des Bestellers wird die Lieferung versichert. Für Verluste, Verwechslungen oder Beschädigungen auf dem Wege vom Werk bis zum Empfangsort des Bestellers wird kein Ersatz geleistet.

  1. Mängelansprüche

Ist die Lieferung oder Leistung mangelhaft, hat der Besteller dies unverzüglich binnen einer Frist von drei Tagen mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung mündlich oder telefonisch, so hat innerhalb der genannten Frist darüber hinaus eine schriftliche Mitteilung durch den Besteller abgesandt zu werden. Dem Lieferanten sind die gelieferten Waren bzw. die gelieferten Werkzeuge zur Verfügung zu stellen, um innerhalb angemessener Frist Nachbesserung oder Ersatzleistung zu leisten. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzleistung fehl, so kann der Besteller neben Minderung oder Wandelung Schadenersatz verlangen. Grundsätzlich stehen dem Besteller Schadenersatzansprüche bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in unbegrenztem Umfang zu. Bei leichtem Verschulden (leichter Fahrlässigkeit) werden etwaige Schadenersatzansprüche auf 30 % des warenwertes bzw. 50 % des Leistungswertes begrenzt. Gewährleistungsansprüche erlöschen in jedem Fall, wenn ein offensichtlicher Mangel nicht innerhalb von zwei Wochen bzw., ein versteckter Mangel nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Ware unter genauer Angabe der Gründe schriftlich gerügt wird. Die Geltendmachung eines mittelbaren Schadens ist im Falle der einfachen Fahrlässigkeit des Bestellers in jedem Falle ausgeschlossen. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. 

  1. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Der Besteller darf den Liefergegenstand vorher weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bein Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand, hat er den Lieferanten unverzüglich davon zu benachrichtigen. Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf werden bereits jetzt in Höhe ihres Rechnungswertes an die Lieferanten abgetreten. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Vereinbarung für sich alleine oder zusammen mit anderen, nach der Lieferanten gehörenden Waren an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Das gleiche gilt, falls die Vorbehaltsware in den Räumen des Bestellers durch Brand oder auf andere Weise beschädigt wird oder in Verlust gerät für die auf die Vorbehaltsware entfallende Versicherungsleistung oder Schadenersatzforderung. Die Lieferantin ist berechtigt die vorgenannte Forderungsabtretung bei Zahlungsverzug des Bestellers Dritten gegenüber offenzulegen. Sofern die Lieferanten ihren Eigentumsvorbehalt geltend machen muss und Ware zurücknimmt, ist der Besteller verpflichtet, den Rücktransport der Ware und einen etwaigen Minderwert der Lieferanten zu erstatten.

9. Zahlungsbedingungen

a) Kauf- und Werklieferungsverträge

Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb

30 Tage rein netto, jeweils an Rechnungsdatum

b) Lohn- und Instandsetzungsarbeiten

Die Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug sofort rein netto zahlbar 

10. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen ist der Firmensitz der Lieferanten

Speiser

Werkzeugvertriebs-GmbH